Informationkreis tieffrequenter Schall im Wohnumfeld e.V.
§1 Name
- Der Verein führt den Namen “Informationskreis tieffrequenter Schall im Wohnumfeld”.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 75031 Eppingen.
§3 Zweck und Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch den Schutz des Menschen vor Lärm-, Schall- und Vibrationsbelastung durch Maschinen und Anlagen, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Emissionen von Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima und Energiegewinnung.
Ziel des Vereins ist es, Einfluss zu nehmen auf den Meinungsbildungsprozess bezüglich des Einsatzes von stationären Anlagen, von denen Schall- und Vibrationsemissionen ausgehen in Gebieten, in denen Menschen wohnen und Erholung suchen.
Wir informieren die Öffenlichkeit über die gesundheitlichen Gefahren, die von solchen Anlagen und deren Emissionen ausgehen und wirken in Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Medien auf die dringend notwendige Verbesserung des Schutzes von Wohn- und Lebensraum für Menschen hin.
Dabei soll erreicht werden, dass die sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft ergebenen Schlussfolgerungen ihren Niederschlag finden, sowohl in technischen Normungsprozessen als auch, wenn notwendig, in der Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen.
Der Verein verfolgt auch das Ziel, die gewachsenen Kulturlandschaften und Siedlungsgebiete in Deutschland mit einer nachhaltigen und rücksichtsvollen Entwicklung zu fördern, die die Menschen achtet und deren Bedürfnis nach Ruhe und Erholung Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck wird ein enger Kontakt mit anderen Vereinen und Verbänden, Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie mit Bund, Ländern und Gemeinden angestrebt. Dadurch soll eine Basis geschaffen werden, auf deren Grundlage mögliche Interessenskonflikte, die sich aus dem Einsatz der genannten Anlagen ergeben, bereits im Vorfeld gelöst werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die bereit sind, die in § 3 genannten Ziele tatkräftig zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können mit Vollendung des 21. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden.
- Um Mitglied zu werden, ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§5 Beiträge
- Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§6 Organe
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem MItglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetztlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§8 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (Vorsitzender und Stellvertreter) und höchstens fünf Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter jeweils allein vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einen steuerbegünstigen Verein zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Eppingen, 19.06.2019
Informationkreis tieffrequenter Schall im Wohnumfeld e.V.
§1 Name
- Der Verein führt den Namen “Informationskreis tieffrequenter Schall im Wohnumfeld”.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.
§2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 75031 Eppingen.
§3 Zweck und Steuerbegünstigung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch den Schutz des Menschen vor Lärm-, Schall- und Vibrationsbelastung durch Maschinen und Anlagen, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Emissionen von Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima und Energiegewinnung.
Ziel des Vereins ist es, Einfluss zu nehmen auf den Meinungsbildungsprozess bezüglich des Einsatzes von stationären Anlagen, von denen Schall- und Vibrationsemissionen ausgehen in Gebieten, in denen Menschen wohnen und Erholung suchen.
Wir informieren die Öffenlichkeit über die gesundheitlichen Gefahren, die von solchen Anlagen und deren Emissionen ausgehen und wirken in Politik, Wissenschaft, Wirtschaft und Medien auf die dringend notwendige Verbesserung des Schutzes von Wohn- und Lebensraum für Menschen hin.
Dabei soll erreicht werden, dass die sich aus dem aktuellen Stand der Wissenschaft ergebenen Schlussfolgerungen ihren Niederschlag finden, sowohl in technischen Normungsprozessen als auch, wenn notwendig, in der Anpassung rechtlicher Rahmenbedingungen.
Der Verein verfolgt auch das Ziel, die gewachsenen Kulturlandschaften und Siedlungsgebiete in Deutschland mit einer nachhaltigen und rücksichtsvollen Entwicklung zu fördern, die die Menschen achtet und deren Bedürfnis nach Ruhe und Erholung Rechnung trägt.
Zu diesem Zweck wird ein enger Kontakt mit anderen Vereinen und Verbänden, Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie mit Bund, Ländern und Gemeinden angestrebt. Dadurch soll eine Basis geschaffen werden, auf deren Grundlage mögliche Interessenskonflikte, die sich aus dem Einsatz der genannten Anlagen ergeben, bereits im Vorfeld gelöst werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die bereit sind, die in § 3 genannten Ziele tatkräftig zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können mit Vollendung des 21. Lebensjahres in den Vorstand gewählt werden.
- Um Mitglied zu werden, ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
§5 Beiträge
- Es werden Geldbeträge als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Über Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Ist ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Zahlung von Beiträgen in Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§6 Organe
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitglieds auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
- Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem MItglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetztlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§8 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
§9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (Vorsitzender und Stellvertreter) und höchstens fünf Mitgliedern.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter jeweils allein vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
- Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.
§10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder einen steuerbegünstigen Verein zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Eppingen, 19.06.2019